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Deckungsmasse

Pool von pfandrechtlich besicherten Krediten, aus denen eine Schuldverschreibung (Pfandbrief) bei einem Zahlungsausfall des Emittenten vorrangig bedient wird. Die Höhe der Deckungsmasse im Verhältnis zum Nominalwert des Pfandbriefs unterliegt den gesetzlichen Regeln des Pfandbriefgesetzes. Der Barwert des Pfandbriefs muss jederzeit abgesichert sein, die Deckungswerte müssen diesen Barwert um 2 Prozent übersteigen. Die Berechnung des Barwerts ist in der Pfandbrief-Barwertverordnung geregelt und berücksichtigt Zins- und Wechselkursänderungen, denen die Besicherung standhalten muss. Der Gesamtbetrag des umlaufenden Pfandbriefs darf nur durch Hypotheken in mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag erfolgen. Die Deckungswerte müssen sich in der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, den USA, Kanada oder Japan befinden und in ein Deckungsregister eingetragen werden. Immobilien, Schiffe und Flugzeuge dürfen nur bis zur Höhe von 60 Prozent des Beleihungswerts beliehen werden. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch einen von der Finanzaufsicht BaFin bestellten Treuhänder überwacht. Die Sicherheiten stellen ein Sondervermögen dar.