AusländischeQuellensteuer
In einigen Ländern unterliegen die
Erträge von
Wertpapieren einer
Quellensteuer, durch die die Erträge gemindert werden. Anleger können im Rahmen der Steuerveranlagung über die Anlage AUS die auf die ausländische Bruttoerträge einbehaltene Quellensteuer anrechnen beziehungsweise als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften angesetzt werden, soweit mit dem betreffenden Staat ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Eine Erstattung aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist nicht möglich. Gegenüber dem deutschen Fiskus können aber nur 15 Prozent angerechnet werden. Im Falle einer höheren Quellensteuer muss sich der Anleger die Steuern vom Quellensteuerstaat zurückholen. Auch
Fonds können die im Ausschüttungsland einbehaltene Quellensteuer nicht anrechnen, können aber über die einbehaltene anrechnungsfähige Steuer eine Bescheinigung ausstellen, die Anleger bei ihrer Steuererklärung nutzen können.