Sammelverwahrung

Aufbewahrung der Wertpapiere des Kunden bei seiner depotführenden Bank. Im Gegensatz zur Sonderverwahrung in einem Streifbanddepot hat der Kunde bei der Sammelverwahrung (auch Girosammelverwahrung genannt) kein Eigentumsrecht an den Papieren, die er eingeliefert hat, sondern ein Miteigentumsrecht am gesamten Sammelbestand der Stücke gleicher Gattung. Wegen des geringeren Verwaltungsaufwands ist die Sammelverwahrung preisgünstiger als die Sonderverwahrung. Sammeldepotfähig sind nur Papiere, die sich für den stückelosen Effektengiroverkehr eignen, etwa Inhaberaktien oder festverzinsliche Werte ohne Einzelauslosungsrecht.