Ungeregelter Freiverkehr
Die Einführung von Werten in den ungeregelten
Freiverkehr, auch verkürzt
Telefonverkehr genannt, kann jederzeit von einer Bank beim zuständigen Börsenausschuß ohne ein besonderes Verfahren beantragt werden. Im Gegensatz zur Einführung in die übrigen Marktsegmente, übernimmt der Wertpapieremittent dabei keine besonderen Verpflichtungen; er braucht bei der Antragstellung nicht mitzuwirken und trägt auch keine besonderen Einführungskosten. Deshalb eignet sich dieser
Markt auch besonders für kleinere Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zu den übrigen Marktsegmenten (noch) nicht erbringen wollen oder können. Grundsätzlich aber kann es vorkommen, dass ein und derselbe im ungeregelten Freiverkehr gehandelte Wert an einer anderen
Börse auch in einem anderen Marktsegment notiert ist (vgl. Telefonverkehr).