gestrichen
Kurszusatz (-), der besagen kann, dass weder Kauf- noch Verkaufaufträge oder nur solche mit nicht vertretbarer Limitierung vorgelegen haben, so dass eine Streichung auf Veranlassung der Zulassungsstelle erfolgt ist, weil der
Emittent die vorgeschriebenen Publikationspflichten nicht erfüllt hat oder dass ein anderer wichtiger Grund vorlag, der eine Streichung erforderlich machte. Wenn der
Kurs wegen überwiegender Nachfrage gestrichen worden ist, erfolgt die
Notierung als „-G“, bei überwiegendem Angebot als „-B“ (vgl.
Kurszusätze).