Börsenlexikon

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Ungeregelter Freiverkehr

Die Einführung von Werten in den ungeregelten Freiverkehr, auch verkürzt Telefonverkehr genannt, kann jederzeit von einer Bank beim zuständigen Börsenausschuß ohne ein besonderes Verfahren beantragt werden. Im Gegensatz zur Einführung in die übrigen Marktsegmente, übernimmt der Wertpapieremittent dabei keine besonderen Verpflichtungen; er braucht bei der Antragstellung nicht mitzuwirken und trägt auch keine besonderen Einführungskosten. Deshalb eignet sich dieser Markt auch besonders für kleinere Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zu den übrigen Marktsegmenten (noch) nicht erbringen wollen oder können. Grundsätzlich aber kann es vorkommen, daß ein und derselbe im ungeregelten Freiverkehr gehandelte Wert an einer anderen Börse auch in einem anderen Marktsegment notiert ist (vgl. Telefonverkehr).

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Ebbe und Flut an den Börsen

UBS-Expertin Petra Becher berichtet alle 14 Tage neu, worauf es beim Investieren mit Zertifikaten ankommt.

NamePunkteProzent
Dax 7.003,17 -0,97
TecDax 835,29 -1,32
DowJones 12.745,88 -0,94
Nasdaq 2.445,52 -0,23
STOXX 50 3.801,59 -1,41
Nikkei 225 13.655,34 -2,06
S&P 500 Zert. 13,80 -1,08
Euro/Dollar 1,55 -0,01
Bund Future 115,07 +0,37
Gold 888,40 +0,38
Öl 122,46 +1,63

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