Abschreibungen sind für Betriebe nicht direkt ausgabenwirksam. Sie werden auch als „AfA“ bezeichnet (Absetzung für Abnutzung). Der Begriff entspringt der Technik der Buchführung. Zunächst sind die Begriffe „Ausgaben“ und „Aufwendungen“ zu unterscheiden. Wenn eine Maschine angeschafft wird, dann muss sie bezahlt werden. Das ist die „Ausgabe“.
Bei der Ermittlung der Höhe der AfA ist zwischen der buchführungswirksamen und der kalkulatorischen Abschreibung zu unterscheiden. Letztere richtet sich nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts und setzt die Wiederbeschaffungskosten an, um die Kalkulationsgrundlagen zu verbessern.
Die Höhe der steuerlichen Afa wird zum einen bestimmt von der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zum anderen von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, aus denen nach gesetzlich vorgeschriebenen Alternativen Varianten die Afa ermittelt wird.
Grundsätzlich ist die Form der linearen Abschreibung (in jährlich gleich bleibenden Beträgen) vorgesehen, mit der der Wertverlust des Wirtschaftsgutes jährlich als Abschreibung buchtechnisch kenntlich gemacht wird. Die Afa wird in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen, die damit nur den Teil nachweist, um den sich der Bilanzwert des Anlagegegenstandes verringert. Dagegen berührt die „Ausgabe“ in voller Höhe das Anlagevermögen in der Bilanz.
In Ausnahmefällen darf die Methode der geometrisch-degressiven Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet werden. Hier wird ein festgelegter AfA-Satz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Sie wirkt sich bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer bis zu fünf Jahren, kaum aus.
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US-Anleihen notieren im späten Geschäft gut behauptet
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